Site dasjahrbuch im gleichen Fenster aufrufen
HOME


Zum Newsticker Inhaltsverzeichnis 2006 >>>


 

Weitere Beiträge vom gleichen Autor

-
-
-

     

Selbstanzeige statt Steuerstrafe vom Finanzamt

     
     

Der Tipp vom Fachmann:


RA Jörg G. Schumacher

JGS® Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwalt Jörg G. Schumacher, geschäftsführender Gesellschafter Telefon +49 700 JGS RECHT, Telefax +49 700 JGS RA FAX, Internet www.jgsworld.de, Email jgs@jgsworld.de Forum Zehlendorf, Teltower Damm 35, 14169 Berlin, Telefon +49 30 816 853 0, Telefax +49 30 816 853 19 Stülpnagel-Villa, Hegelallee 5, 14467 Potsdam, Telefon +49 331 200 68 08, Telefax +49 331 200 68 09, Fax: (030) 80 900 70 10

Auch nach der am 31.03.2005 abgelaufenen Frist für die Abgabe der sogenannten strafbefreienden Erklärung nach dem Steueramnestiegesetz kann man jederzeit als Erbe, Unternehmer und Verbraucher „falsche“ bzw. „vergessene“ Steuerklärungen ohne Strafe berichtigen bzw. nachholen.

Dies gilt sowohl für ausländisches Einkommen und Vermögen von „Steuerinländer“ als auch hier ansässige „Ausländer“, die zwar nicht immer unbeschränkt, aber regelmäßig mit Blick auf ihr Einkommen und Vermögen beschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind.

Inzwischen erhalten nicht nur die Finanzämter, sondern auch andere Behörden – beispielsweise im Zusammenhang mit dem Empfang von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - von Banken und anderen Staaten bzw. Einkommens- oder Vermögensquellen Informationen, Dokumente und Kontrollmitteilungen, welche zur Aufdeckung von „Steuerhinterziehungen“ führen und an die Finanzverwaltung gemeldet werden.

Jeder Steuerpflichtige kann und muß Steuererklärungen nach § 153 AO berichtigen, wenn er die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der abgegebenen Erklärung erkennt und dadurch eine Steuer nicht, in zu geringer Höhe oder zu spät festgesetzt wurde oder wird.

Auch durch die Nichterfüllung der Berichtigungspflicht begeht der Steuerpflichtige Steuerdelikte nach der Abgabenordnung, mithin Steuerhinterziehung.

Die Berichtigungserklärung wird als sogenannte Selbstanzeige nach den §§ 371, 378 AO bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Erklärung gegenüber dem Finanzamt von vornherein kannte. Hier erlangt dieser mit seiner Berichtigungserklärung in Gestalt der Selbstanzeige ebenfalls Straffreiheit wegen sowohl vorsätzlich begangener Steuerhinterziehungen als auch fahrlässiger Steuerverkürzungen, also aller Steuerdelikte.

Die Selbstanzeige kann vom Steuerpflichtigen nach dem Erscheinen von Steuerprüfern, der Bekanntgabe der Einleitung von Steuerstraf- oder –bußgeldverfahren bzw. der Kenntnis vom Entdecken des Steuerdeliktes nicht mehr abgegeben werden. Der Steuerpflichtige hat nach Erlaß der Erst- bzw. Änderungsbescheide seitens des Finanzamtes die Steuern nebst Zinsen innerhalb der gesetzten Frist nachzuentrichten. Erst anschließend wird das im Hinblick auf die Selbstanzeige formal eingeleitete Steuerstrafverfahren endgültig eingestellt.

Gleichzeitig kann die Abgabe der Steuererklärungen auch zu Erstattungen führen, wenn nennenswerte Quellensteuern entrichtet wurden bzw. steuerrelevante Ausgaben erklärungsgemäß Berücksichtigung finden. Zur Abgabe von Steuererklärungen bzw. steuerlicher Selbstanzeigen empfiehlt sich die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung und Unterstützung seitens auch steuerberatender Rechtsanwälte.

Das Honorar für die Beratung bzw. Fertigung der Steuererklärung(en) bestimmt sich nach individueller Vereinbarung (mit Abreden über Pauschal- bzw. Zeithonora re nach Stundensätzen) oder nach Gesetz (Steuerberatergebührenverordnung).

     
   

letzte Änderung: